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   VerfGH Sachsen, 22.01.2015 - 106-IV-14 (HS), 107-IV-14 (e.A.)   

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VerfGH Sachsen, 22.01.2015 - 106-IV-14 (HS), 107-IV-14 (e.A.) (https://dejure.org/2015,648)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 22.01.2015 - 106-IV-14 (HS), 107-IV-14 (e.A.) (https://dejure.org/2015,648)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - 106-IV-14 (HS), 107-IV-14 (e.A.) (https://dejure.org/2015,648)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 16.04.2014 - 1 BvR 3360/13

    Nichtannahmebeschluss: Zur verfassungsgerichtlichen Prüfungstiefe bzgl

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.01.2015 - 106-IV-14
    Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen eine fachgerichtliche Entscheidung, die auf Antrag eines Elternteils die künftige Wahrnehmung der elterlichen Sorge regelt (§ 1671 BGB), so beschränkt sich die verfassungsgerichtliche Überprüfung grundsätzlich darauf, ob dabei eine auf das Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung getroffen wurde, und ob das Fachgericht die Tragweite der Grundrechte aller Beteiligten nicht grundlegend verkannt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 122-IV-10; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 - juris).

    Der in der Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge an einen Elternteil auf der Grundlage von § 1671 BGB liegende Eingriff in das Elternrecht des anderen Elternteils ist letztlich nur die Kehrseite davon, dass die Beibehaltung oder Schaffung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht gleichermaßen entspräche und dass es sich deswegen nicht vermeiden lässt, dass nicht beide Elternteile einen gleichen Kontakt und eine gleiche Zuwendung zu den Kindern entfalten können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 - juris, m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 18.04.2011 - 122-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.01.2015 - 106-IV-14
    Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen eine fachgerichtliche Entscheidung, die auf Antrag eines Elternteils die künftige Wahrnehmung der elterlichen Sorge regelt (§ 1671 BGB), so beschränkt sich die verfassungsgerichtliche Überprüfung grundsätzlich darauf, ob dabei eine auf das Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung getroffen wurde, und ob das Fachgericht die Tragweite der Grundrechte aller Beteiligten nicht grundlegend verkannt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 122-IV-10; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 - juris).

    Eine solche Entscheidung genügt dem Elternrecht wie auch der Pflicht des Staates, über dessen Ausübung im Interesse des Kindeswohls zu wachen (Art. 22 Abs. 3 Satz 2 SächsVerf), wenn sie auf Grundlage einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls getroffen wird und die Abwägung sich vorrangig am Kindeswohl orientiert (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 122-IV-10; vgl. zu Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2009, FamRZ 2009, 1389).

  • VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 124-IV-08
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.01.2015 - 106-IV-14
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 17.02.2011 - 102-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.01.2015 - 106-IV-14
    Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - Vf. 102-IV-10).
  • VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 66-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.01.2015 - 106-IV-14
    Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 66-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 27.05.2010 - 18-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.01.2015 - 106-IV-14
    Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10).
  • VerfGH Sachsen, 10.12.2009 - 69-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.01.2015 - 106-IV-14
    Es steht grundsätzlich beiden Elternteilen gleichermaßen zu und erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - Vf. 69-IV-09).
  • VerfGH Sachsen, 14.10.2021 - 48-IV-21
    Denn diese Entscheidung ist durch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts prozessual überholt (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - Vf. 106-IV-14 [HS]/Vf. 107-IV-14 [e.A.]; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 1-IV-18
    Die gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 8. September 2014 und des Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 2014 erhobene Verfassungsbeschwerde verwarf der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Januar 2015 (Vf. 106-IV-14 [HS]/ Vf. 107-IV-14 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 46-IV-21
    Die Entscheidung ist durch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts prozessual überholt (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - Vf. 106-IV-14 [HS]/Vf. 107-IV-14 [e.A.]; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 28.01.2016 - 45-IV-15
    Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und ist, soweit sie nicht spezifisches Verfassungsrecht verletzt, der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 68-IV-11; Beschluss vom 22. Januar 2015 - Vf. 106-IV-14 [HS]/Vf. 107-IV-14 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 28.01.2016 - 115-IV-15
    Diese Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist Sache des dafür zuständigen Fachgerichts und ist der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich entzogen; dass das Gericht hierbei spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben könnte (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 68-IV-11; Beschluss vom 22. Januar 2015 - Vf. 106-IV-14 [HS]/Vf. 107-IV-14 [e.A.]), legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.
  • VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 91-IV-15
    Diese Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist Sache des dafür zuständigen Fachgerichts und ist der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich entzogen; dass das Gericht hierbei spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 68-IV-11; Beschluss vom 22. Januar 2015 - Vf. 106-IV-14 [HS]/Vf. 107-IV-14 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 84-IV-15
    Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und ist, soweit sie nicht spezifisches Verfassungsrecht verletzt, der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 68-IV-11; Beschluss vom 22. Januar 2015 - Vf. 106-IV-14 [HS]/Vf. 107-IV-14 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 81-IV-21

    Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde

    Die Entscheidung ist durch die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts prozessual überholt (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 46-IV-21; Beschluss vom 22. Januar 2015 - Vf. 106-IV-14; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 44-IV-14

    Festellung der Unterberechung entsprechend § 240 ZPO

    (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - Vf. 106/107-IV-14; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 90-IV-14
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - Vf. 106/107-IV-14; st. Rspr.).
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